Aromatisierung von Säuglings- und Kleinkindernahrung
1. Einführung
Die Aromatisierung von Säuglings- und Kleinkindernahrung ist in der EU bislang weder einheitlich noch spezialgesetzlich geregelt.
So enthält zum Beispiel die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln keinerlei spezifische Regelungen zur Aromatisierung von Säuglings- und Kleinkindernahrung. Auch Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Unionsliste der Aromastoffe) regelt diesen Bereich nicht explizit. Daher ist im Prinzip der überwiegende Teil aller gelisteten Aromastoffe auch für den Einsatz in Säuglings- und Kleinkindernahrung einsetzbar (siehe hierzu auch Punkt 4.2).
Per heute lässt sich indes festhalten, dass in den meisten Mitgliedstaaten die Aromatisierung von Säuglings- und Kleinkindernahrung weder ausdrücklich erlaubt noch verboten ist. Eine Ausnahme hierzu bildet Deutschland, das im Rahmen der nationalen Aromen-durchführungsverordnung (AromenDV) eine konkrete Regelung zur Aromatisierung von Säuglingsnahrung getroffen hat. In den anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne eine solche Regelung obliegt es letztlich dem Inverkehrbringer von aromatisierter Säuglings- und Kleinkindernahrung, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die ggf. existierenden nationalen Vorgaben zu überprüfen und schlussendlich einzuhalten. Weiterhin wird darauf verwiesen, dass die generellen Vorgaben der Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) Anwendung finden, das heißt die Lebensmittel müssen sicher sein.
Im Folgenden wird der anwendbare Rechtsrahmen näher dargestellt. Es wird an dieser Stelle auf die Begriffsbestimmungen unter Punkt 3 verwiesen.
2. Sektorspezifische Vorschriften
2.1 EU-Vorgaben
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder fallen unter die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung.
Im Zuge des vollständigen Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 im Juli 2016 wurden die bis dahin geltenden europäischen Richtlinien aufgehoben. Alle ehemals diätetischen Lebensmittel, die nicht in den Geltungsbereich der neuen Verordnung fallen, unterliegen nun den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen – es sei denn nationale Regelungen geben andere Vorgaben vor. Der Gesetzgeber (EU) war bis zum Juli 2016 aufgefordert, für die entsprechenden Kategorien delegierte Verordnungen zu veröffentlichen. Dies ist bis dato nicht für alle Produktkategorien erfolgt. So lange gelten die entsprechenden nationalen Regelungen weiter.
Betreffend Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sind folgende Spezialvorschriften (mit Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen) gemäß Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Art. 1 Abs. 1) relevant:
- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 in Verbindung mit Richtlinie 2006/141/EG)
- Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Richtlinie 2006/125/EG)
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 in Verbindung mit Richtlinie 1999/21/EG)
Weder die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 noch die genannten Spezialvorschriften beinhalten etwaige Vorgaben mit Blick auf die zulässige Art der Aromatisierung von Säuglings- und Kleinkindernahrung.
Indes lassen sich aus den aromaspezifischen EU-Rechtsvorschriften durchaus Vorgaben ableiten (siehe hierzu Punkt 4).
2.2 Nationale Vorgaben
Auf nationaler Ebene unterliegt Säuglingsanfangsnahrung der Diätverordnung (DiätV) und den Regelungen der AromenDV. Gemäß §3 AromenDV ist die Verwendung von Aromastoffen bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind, verboten.
Für Folgenahrung trifft die AromenDV keine Regelungen hinsichtlich einer Aromatisierung.
Die DiätV enthält ebenfalls keine Vorgaben in Bezug auf den Einsatz von Aromen.
3. Begriffsbestimmungen
Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 Artikel 2 (1) definiert Folgendes:
- Säugling: ein Kind unter 12 Monaten
- Kleinkind: ein Kind im Alter zwischen einem Jahr und drei Jahren
- Säuglingsanfangsnahrung: Lebensmittel, die zur Verwendung für Säuglinge während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsanforderungen dieser Säuglinge decken
- Folgenahrung: Lebensmittel, die zur Verwendung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen
- Beikost/Getreidebeikost: Lebensmittel zur Deckung der besonderen Bedürfnisse gesunder Säuglinge während der Abstillzeit und zur Ergänzung der Ernährung und/oder progressiven Gewöhnung an normale Lebensmittel bei gesunden Kleinkindern
Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind, sind in der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht definiert. Im Hinblick auf die Verwendung von Aromen unterliegen sie aber analogen Bestimmungen.
4. Aromaspezifische EU-Vorschriften
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (im Folgenden EG-Aromenverordnung) beinhaltet keinerlei spezifische Regelungen zur Aromatisierung von Säuglings- und Kleinkindernahrung. Insbesondere ergeben sich keine positivrechtlichen Vorgaben zur Art der Aromatisierung bzw. bezüglich der zulässigen Aromakategorien. Weiterhin erfolgt auch keine gesetzliche Vorgabe dahingehend, dass ausschließlich natürliche Aromastoffe bzw. Aromaextrakte eingesetzt werden dürfen.
Indes ergeben sich aus der EG-Aromenverordnung sowie aus den spezielleren Bestimmungen zur Unionsliste der Aromastoffe sowie für Raucharomen bzw. Rauchprimärprodukte limitierende Vorgaben, welche bei der Herstellung bzw. Abgabe von Aromen für Säuglings- und Kleinkindernahrung zwingend zu beachten sind. Entsprechend sollte eine sorgfältige Prüfung aller eingesetzten Rohstoffe erfolgen.
4.1. Raucharomen
Die auf Grundlage der EG-Raucharomenverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2065/2003) erlassene Durchführungsverordnung zur Festlegung der Liste der zulässigen Rauchprimärprodukte (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013) sieht für keines der gelisteten Produkte eine Zulassung für die Lebensmittelkategorie 13.1 Säuglings- und Kleinkindernahrung vor. Folglich ist der Einsatz von Raucharomen in Säuglings- und Kleinkindernahrung unzulässig.
4.2. Aromastoffe mit Verwendungsbeschränkungen
Die Unionsliste (UL) der Aromastoffe sieht für bestimmte Aromastoffe Verwendungsbeschränkungen vor. Für eine Reihe dieser Aromastoffe ist die Lebensmittelkategorie 13.1 (Säuglings- und Kleinkindnahrung) in der UL der Aromastoffe (Einschränkung der Verwendung) nicht aufgeführt und somit sind diese Substanzen für den Einsatz in Säuglings- und Kleinkindernahrung unzulässig. Diese Stoffe dürfen entsprechend bei Aromen für Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht zum Einsatz kommen.
4.3. Stoffe gemäß Anhang III Teil B der EG-Aromenverordnung in Aromaextrakten
Teil B des Anhang III der EG-Aromenverordnung setzt Höchstmengen für bestimmte Stoffe (z.B. Cumarin) in verschiedenen verzehrfertigen Lebensmitteln fest. Spezifische Bezugnahmen auf Säuglings- und Kleinkindernahrung erfolgen indes nicht. Werden Aromen, die solche Stoffe enthalten, in Lebensmitteln eingesetzt, die sich zu einer der dort genannten Lebensmittelarten zuordnen lassen, sind die entsprechenden Höchstmengen einzuhalten (z.B. Kekse für Kleinkinder, die Cumarin aus Aromen auf Zimtbasis enthalten). Aus Gründen des besonderen Schutzniveaus für Säuglinge und Kleinkinder empfiehlt es sich zudem, noch niedrigere Höchstmengen anzustreben. Auch für Lebensmittel, für die keine Höchstmengen in Anhang III Teil B festgelegt wurden, sollte eine Minimierung der Gehalte so weit wie möglich angestrebt werden, als Orientierungshilfe können die allgemeinen Höchstmengen für Lebensmittel gemäß Anhang II der Richtlinie (EWG) 88/388 herangezogen werden. Grundsätzlich gilt, dass Lebensmittel sicher sein müssen (siehe hierzu auch das Papier Active Principles).
5. Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Säuglings- und Kleinkindernahrung
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 legt fest, dass ein indirekter Zusatz von Zusatzstoffen über Aromen in Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht zulässig ist (Verbot des Carry-over), es sei denn, sie sind explizit zugelassen. Gemäß Artikel 18 (2) werden Lebensmittelzusatzstoffe als sogenannte „ausdrückliche Ausnahmefälle“ für Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassen. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält Konkretisierungen dieses ausdrücklichen Ausnahmefalls.
Teil E des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Auflistung dieser Ausnahmen – sprich: zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe – und deren Verwendungsbedingungen per Lebensmittelkategorie.
Unter Punkt 13.1 (13.1.1. bis 13.1.5) sind für die, unter Säuglings- und Kleinkindernahrung fallenden, spezifischen Lebensmittelkategorien die jeweils zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit Höchstmengenbestimmung aufgeführt.
Das grundsätzliche Carry-over-Verbot sieht keine Ausnahmen für Zusatzstoffe in Aromen vor. Somit dürfen Aromen für Säuglings- und Kleinkindernahrung nicht die Gesamtheit aller für Aromen grundsätzlich zulässigen Zusatzstoffe enthalten. Die Palette der verfügbaren Zusatzstoffe wird nach Ansicht des DVAI durch deren verpflichtende Zulässigkeit in Säuglings- und Kleinkindernahrung bestimmt. Es dürfen daher ausschließlich diejenigen Zusatzstoffe enthalten sein, die gemäß Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für die entsprechende Kategorie erlaubt sind. Beispiel: Der Einsatz von Milchsäure E 270 ist zulässig, der Einsatz von E 1520 Propylenglycol jedoch nicht.
6. Pestizide und Kontaminanten
6.1. Pestizide
In Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind spezifische Höchstgehalte für Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs festgelegt.
Ferner enthält Verordnung (EU) Nr. 609/2013 die Ermächtigung, besondere Anforderungen an die Verwendung von Pestiziden und an deren Rückständen zu erlassen. So legt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/127 in Artikel 4 (2) einen allgemeinen Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg je Wirkstoff für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung fest und ergänzt diese durch Rückstandshöchstgehalte für spezifische Substanzen in den Anhängen IV und V.
Auf nationaler Ebene wird durch §14 der DiätV bestimmt, dass Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder (inklusive Beikost) jeweils nicht mehr als 0,01 mg/kg an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln enthalten. Davon ausgenommen sind strengere Regelungen gemäß Anlage 22 und 23 der DiätV.
Grundsätzlich müssen die pflanzlichen und tierischen Ausgangsmaterialien für Aromen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entsprechen. Werden diese Aromen dann für den Einsatz in Säuglings- und Kleinkindernahrung vorgesehen, muss gewährleistet werden, dass zusätzlich die zulässigen Höchstmengen gemäß Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und DiätV für das Endlebensmittel eingehalten werden. Die dort genannten Höchstmengen bestimmen dann die maximale Einsatzkonzentration des Aromas im Lebensmittel.
6.2. Kontaminanten
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 legt für bestimmte Kontaminanten wie z.B. Nitrat, Mykotoxine und Schwermetalle spezifische Höchstmengen fest. Diese berücksichtigt u. a. die Produktkategorien Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost.
Grundsätzlich müssen die Ausgangsmaterialien für Aromen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 entsprechen. Werden diese Aromen dann für den Einsatz in Säuglings- und Kleinkindernahrung vorgesehen, muss gewährleistet werden, dass zusätzlich die zulässigen Höchstmengen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1881/2006 für das jeweilige Endlebensmittel eingehalten werden. Die dort genannten Höchstmengen bestimmen dann die maximale Einsatzkonzentration des Aromas im Lebensmittel.
7. Praxisrelevante Hinweise
Es wird verwiesen auf Artikel 8 (1) (a) der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission. Hiernach darf der erforderliche Hinweis darauf, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf, für kein Erzeugnis unter der Altersschwelle von 4 Monaten liegen. Eine Aromatisierung von Erzeugnissen für Säuglinge unter 4 Monaten wird und wurde daher vom Verband grundsätzlich nicht unterstützt.
Das nun in Deutschland gemäß §3 AromenDV geltende Verbot in Bezug auf den Einsatz von Aromastoffen in Säuglingsnahrung ändert folglich in der Praxis nichts.
Die mikrobiologischen Anforderungen sowie das Vorhandensein von kennzeichnungs-pflichtigen Allergenen, die gemäß Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) gelistet sind, sollte bilateral mit den Kunden der jeweiligen Unternehmen besprochen werden.
Die Verwendung von ethanolhaltigen Aromen wird von Seiten des DVAI nicht empfohlen.
8. Referenzen:
- Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
- Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel (Aromendurchführungsverordnung – Aromen DV)
- Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission Text von Bedeutung für den EWR
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind
- Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
- Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
- Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
- Richtlinie 96/8/EG über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung – DiätV)
- Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 über Raucharomen zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln; inklusive der Liste der autorisierten Rauchprimärprodukte (Unionsliste Raucharomen)
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Festlegung der Unionsliste zugelassener Primärprodukte für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen Text von Bedeutung für den EWR
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
- Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelkategorie-Nr. 13.1 (Säuglings- und Kleinkindernahrung
- 13.1.1 Säuglingsanfangsnahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG
- 13.1.2 Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG
- 13.1.3 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG
- 13.1.4 Sonstige Kleinkindnahrung
- 13.1.5 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 1999/21/EG und besondere Säuglingsanfangsnahrung
- Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
- Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 Höchstgehalte Kontaminanten in Lebensmitteln
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
- Richtlinie 2009/39/EG über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (Neufassung)
Stand: 22.03.2022