Höchstgehalte von Schwermetallen und Benzo-(a)-pyren

1. Einleitende Bemerkungen

Im Zuge der Einführung der EG-Aromenverordnung wurden nicht alle Regelungsbereiche der Richtlinie 88/388 EWG übernommen und sind daher seither im europäischen Aromenrecht nicht (mehr) positivrechtlich normiert. Dies gilt insbesondere für die vormals existierenden Höchstmengen für Schwermetalle (siehe Artikel 4 der Richtlinie 88/388 EWG) sowie für die Sonderbestimmungen zu Benzo-(a)-pyren.

Wie alle anderen Unternehmer in der Lebensmittelkette müssen Aromenhersteller sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Erzeugnisse unbedenklich für die menschliche Gesundheit sind (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 – Allgemeine Anforderungen zur Lebensmittelsicherheit). [3]

Schwermetalle und Benzo-(a)-pyren sollten daher in der Risikoanalyse der Unternehmen im Rahmen der Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 [4] einbezogen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, welche rechtlichen Bestimmungen nach Wegfall der vorgenannten Regelungskomplexe zum Tragen kommen.

2. Höchstgehalte Schwermetalle

In Artikel 4 der Richtlinie 88/388/EWG hatte der europäische Gesetzgeber Vorgaben zur Bestimmung von Höchstwerten an Schwermetallen in Aromen gemacht. Mit dem Tag der Geltung der Verordnung (EG) 1334/2008 (20.01.2011) wurde die Richtlinie 88/388 EWG aufgehoben und mit ihr die vorgenannten Höchstwerte. Die EG-Aromenverordnung sieht keinerlei Höchstwerte für Schwermetalle vor. Somit erfolgt ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der EG-Kontaminantenverordnung [5]. Aromenhersteller müssen sicherstellen, dass eingesetzte Rohstoffe den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 entsprechen. Die in Aromen verwendeten Zusatzstoffe unterliegen den Reinheitskriterien inklusive der Schwermetallhöchstgehalte gemäß Verordnung (EU) Nr. 231/2012 [6]. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013, welche die Unionsliste der zehn zugelassenen Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen enthält, legt auch Schwermetallgehalte für Primärprodukte fest [7].

3. Höchstgehalte Benzo-(a)-pyren

Die Höchstmengenregelungen aus der Richtlinie 88/388/EWG sind mit Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (am 20.01.2011) obsolet geworden. Die EG-Aromenverordnung sieht keinerlei Höchtsmengenregelungen für Benzo-(a) pyren in Lebensmitteln vor. Somit erfolgt ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der EG-Kontaminantenverordnung Nr. 1881/2006. Aromenhersteller müssen sicherstellen, dass eingesetzte Rohstoffe den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 entsprechen. Hinzuweisen ist noch auf Anhang I der EG-Raucharomenverordnung Nr. 2065/2003 [8], der Höchstgehalte an Benzo-(a)-pyren für die Herstellung von Primärprodukten vorsieht sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013, welche die Unionsliste der zehn zugelassenen Primärprodukte zur Herstellung von Raucharomen sowie deren Verwendungsbedingungen enthält.

Quellenverzeichnis

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
  • RICHTLINIE 88/388/EWG DES RATES vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 1881/2006 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2006zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln
  • VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2012 DER KOMMISSION vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2065/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 2065/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln

Stand: 28.11.2017