Haltbarkeit von Aromen / Mindesthaltbarkeitsdatum
1. Einleitung
Die EG-Aromenverordnung Nr. 1334/2008 schreibt in Art. 15 Abs. 1 i) die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) oder Verbrauchsdatums auf dem Etikett des Aromagebindes zwingend vor. Dies gilt sowohl für Aromen, die an den Endverbraucher abgegeben werden als auch für Aromen, die für den Weiterverarbeiter bestimmt sind. Für Endverbraucheraromen war bereits nach alter Rechtslage das Mindesthaltbarkeitsdatum vorgeschrieben.
Der weit überwiegende Teil der Aromen wird jedoch an industrielle und handwerkliche Weiterverarbeiter verkauft. Auch ohne Verpflichtung der Mindesthaltbarkeitsdatums -Angabe wurden bereits üblicherweise Angaben zur Haltbarkeit von Aromen von den Herstellern als Service bzw. Orientierung für den Kunden weitergegeben (Spezifikation, Etikett). Die Angabe eines Verbrauchsdatums ist bei Aromen nicht üblich.
2. Definition Mindesthaltbarkeitsdatum
Der Begriff „Mindesthaltbarkeitsdatum“ wird in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Nr. 1169/2011, Art. 2, Abs. 2 r) geregelt:
„Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält.“
Die Mindesthaltbarkeit gilt für eine vom Hersteller festzulegende Zeitspanne bei gleichzeitiger Einhaltung von Vorgaben für die Lagerung (Temperatur, Feuchte, etc.). Das Aroma befindet sich während dieses Zeitraumes im ungeöffneten Originalgebinde. Die spezifischen Produkteigenschaften eines Erzeugnisses sind mindestens für den angegebenen Haltbarkeitszeitraum zu garantieren.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum (Verbrauchsdatum). Ein Verbrauchsdatum ist nur bei Lebensmitteln, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen sind, z. B. Hackfleisch, anzugeben. Mit Ablauf des Verbrauchsdatums besteht dann ein Verkehrsverbot. Aromen sind keine sehr leicht verderblichen Lebensmittel.
3. Anforderungen an das Mindesthaltbarkeitsdatum bei Aromen
Die Entscheidung darüber, wie lange ein Produkt seine spezifischen Eigenschaften behält, obliegt dem Hersteller. Dieser sollte sich durch geeignete Untersuchungen davon überzeugen, dass das Produkt im geschlossenen Originalgebinde während des angegebenen Haltbarkeitszeitraums seine spezifischen Eigenschaften wie Farbe, Aussehen, mikrobiologische Beschaffenheit, Geruch und Geschmack tatsächlich behält.
Der Hersteller stellt sicher, dass kurzzeitige Abweichungen von den Lagerbedingungen, wie sie z. B. beim Transport des Aromas auftreten können, im Einklang mit der Mindesthaltbarkeitsdatums-Angabe stehen; anderenfalls sind die Transportbedingungen auf das Aroma anzupassen.
Die Haltbarkeit im geöffneten Gebinde kann von dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum abweichen. Da eine Angabe zur Haltbarkeit im geöffneten Gebinde maßgeblich von den Lagerbedingungen beim Weiterverarbeiter abhängt, kann der Hersteller dazu keine Angabe machen.
Bei Aromen jenseits des Mindesthaltbarkeitsdatums oder nach Anbruch, obliegt es der Sorgfaltspflicht des Weiterverabeiters zu prüfen, ob die relevanten Eigenschaften noch vorhanden sind. Dies kann auch im Dialog zwischen dem Weiterverarbeiter und dem Aromenhersteller erfolgen.
4. Haltbarkeitszeiträume
Die Zuordnung eines Mindesthaltbarkeitsdatums zu einem konkreten Aroma durch den Hersteller ist ein firmenspezifischer Prozess. Daher können vergleichbare Aromen unterschiedlicher Herkunft durchaus abweichende Mindesthaltbarkeitsdaten tragen.
Die Verantwortung für die Sicherheit, bestimmungsgemäße Verwendbarkeit und die Übereinstimmung mit spezifizierten Werten im Rahmen der Toleranz liegt bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums auf Seiten der Hersteller.
Im Laufe der Jahre haben sich für bestimmte Aromatypen Haltbarkeitszeiträume etabliert und in der Praxis bewährt. Sie liegen üblicherweise zwischen sechs und 24 Monaten bei Temperaturen zwischen 2°C und 25 °C und sind abhängig von Art und Zusammensetzung eines Aromas. Für reine Aromastoffe oder verkapselte Aromen gewähren einige Hersteller auch darüberhinausgehende Haltbarkeiten.
Mit dem Einsatz eines Aromas in der Lebensmittelproduktion beginnt die Verantwortung des Lebensmittelherstellers für das Mindesthaltbarkeitsdatum des Lebensmittels.
5. Zusammenfassung
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist definiert als das Datum, bis zu dem ein Produkt in der ungeöffneten Originalverpackung unter angemessenen Lagerbedingungen seine spezifischen Eigenschaften mindestens behält. Ein Mindesthaltbarkeitsdatum ist strikt zu unterscheiden von einem Verbrauchs- bzw. Verfallsdatum.
Der Aromenhersteller legt unter den beschriebenen Faktoren und Anforderungen das Mindesthaltbarkeitsdatum fest. Die unterschiedlich langen Haltbarkeitszeiträume für bestimmte Aromatypen haben sich in der Praxis bewährt. Durch sorgfältigen Umgang mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum und den zugehörigen Lagerbedingungen auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette wird ein wichtiger Beitrag zur Qualität und Sicherheit unserer Lebensmittel geleistet.
Stand: 18.05.2018